Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten hat der Gesetzgeber in der DSGVO untersagt bzw. an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die meisten Kategorien sind schon bekannt, weil aus dem BDSG übernommen. Besondere Kategorien sind nach § 3 BDSG:
- ethnische und rassische Herkunft
- politische Meinung
- philosophische & religiöse Überzeugung
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Sexualleben
- Gesundheit
Die DSGVO hat inhaltlich weitestgehend die Definition übernommen. In Art. 9 DSGVO sind jedoch einige Neuerungen definiert. In Art. 4 DSGVO sind darüber hinaus folgende detailliert definiert:
- Gesundheitsdaten
- genetische Daten
- biometrische Daten
Die Verarbeitung dieser Daten ist nach Artikel 9 DSGVO untersagt. Wie so oft gibt es auch bei dieser Regelung Ausnahmen. Diese sind in Art. 9 Abs. 2 a)-j) DSGVO geregelt. Ausnahmen bei der Verarbeitung sind beispielsweise dann gegeben, wenn es um statistische oder historische Zwecke geht. Auch bei Vorlage einer Einwilligung, die jedoch strikt nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt worden sein muss, liegt eine Ausnahme vor.
Sie haben mehr Fragen zu diesem oder anderen IT-Sicherheits-Themen? Schreiben Sie uns an info@croniq.de.